Stimmrecht

Stimmrecht
I. Begriff:Befugnis des Mitglieds einer Gesellschaft zur Teilnahme an der Willensbildung durch Beschlüsse. Die Ausübung des St. erfolgt i.d.R. im Rahmen der  Gesellschafter- bzw.  Hauptversammlung.
II. Voraussetzungen:1. Allgemeines: St. gewähren Nennwertaktien nach ihrem Nennwert, Stückaktien nach der Zahl der Stücke. Wenn ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das St. durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken (§ 134 I AktG).
- 2. Wesentlich für Bedingungen und Form der Ausübung des St. ist die Satzung: a) Sie kann die Ausübung des St. von der Hinterlegung der Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung abhängig machen.
- b) Sie kann die Ausübung des Stimmrechts von der Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung abhängig machen (§ 123 II AktG).
III. Ausübung:1. Das St. kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; die Vollmacht bedarf der Schriftform (§ 134 III AktG; sog. Vollmachtsaktionär).
- 2. Kreditinstitute bedürfen zur Ausübung des St. der Depotaktien ( Depotstimmrecht) der schriftlichen Ermächtigung des Deponenten, die längstens 15 Monate gültig und jederzeit widerruflich ist. Das stimmrechtsausführende Kreditinstitut hat dem Aktionär die von der Gesellschaft nach § 125 AktG zu erstellenden Mitteilungen sowie die Vorschläge zur Ausübung des Stimmrechts (§ 128 AktG) zuzusenden. Der Aktionär kann zu einzelnen oder allen Vorschlägen anders lautende Weisungen geben, an die sich die depotführende Bank i.d.R. halten muss.
- 3. Ein Aktionär, der durch die Beschlussfassung entlastet werden soll ( Entlastung), kann das St. weder für sich noch für einen anderen ausüben (§ 136 I AktG, sonst  Stimmrechtsmissbrauch).
- 4. Für Minderjährige wird das St. durch den  gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
- 5. Bei Sicherungsübereignung ist der  Treuhänder zur St.-Ausübung befugt, kann aber die Ausübung dem  Treugeber überlassen.
- Bisweilen gehen Aktionäre  Stimmrechtsbindungen ein.
III. Sonstige St.:St. bei GmbH: Beschlussfassung und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme (§47 GmbHG); bei Personengesellschaften:  Abstimmung; St. im Insolvenzverfahren:  Insolvenzverfahren.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Stimmrecht — Stimmrecht, so v.w. Stimme 9) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Stimmrecht — ↑Suffragium …   Das große Fremdwörterbuch

  • Stimmrecht — Unter Stimmrecht wird allgemein das Recht verstanden, an einer einberufenen Abstimmung mit einem bestimmten Stimmgewicht teilnehmen zu dürfen. In der Schweiz bedeutet es überdies das Recht, an Wahlen und Volksabstimmungen teilzunehmen, und… …   Deutsch Wikipedia

  • Stimmrecht — Wahlberechtigung; Wahlrecht * * * Stịmm|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht zur Abstimmung ● er verlor sein Stimmrecht im Komitee * * * Stịmm|recht, das: Recht, an einer Abstimmung od. an Wahlen teilzunehmen. * * * Stimmrecht,   1) allgemein: die… …   Universal-Lexikon

  • Stimmrecht — Stimme: Die Herkunft des altgerm. Substantivs mhd. stimme, ahd. stimma, stimna, got. stibna, niederl. stem, aengl. stefn, stemn ist unbekannt. – In der Bedeutung »abgegebenes Urteil, Votum« erscheint »Stimme« seit dem 14. Jh., beachte dazu… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Stimmrecht (Politik) — Stimmrecht bezeichnet allgemein die Befugnis, an einer Abstimmung teilzunehmen, und das zugehörige Stimmgewicht. Bei öffentlichen politischen Wahlen gehört es neben dem Wahlrecht, dem Initiativrecht, dem Referendumsrecht, dem Petitionsrecht zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Stimmrecht, allgemeines — Stimmrecht, allgemeines, s. Allgemeines Stimmrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Stimmrecht, das — Das Stimmrêcht, des es, plur. inusit. das Recht, seine Stimme oder Meinung, in einer Versammlung mehrerer zu geben, S. Stimme …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Stimmrecht — StimmrechtWahlrecht …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Stimmrecht — Stịmm|recht …   Die deutsche Rechtschreibung

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”