- Stimmrecht
- I. Begriff:Befugnis des Mitglieds einer Gesellschaft zur Teilnahme an der Willensbildung durch Beschlüsse. Die Ausübung des St. erfolgt i.d.R. im Rahmen der ⇡ Gesellschafter- bzw. ⇡ Hauptversammlung.II. Voraussetzungen:1. Allgemeines: St. gewähren Nennwertaktien nach ihrem Nennwert, Stückaktien nach der Zahl der Stücke. Wenn ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das St. durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken (§ 134 I AktG).- 2. Wesentlich für Bedingungen und Form der Ausübung des St. ist die Satzung: a) Sie kann die Ausübung des St. von der Hinterlegung der Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung abhängig machen.- b) Sie kann die Ausübung des Stimmrechts von der Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung abhängig machen (§ 123 II AktG).III. Ausübung:1. Das St. kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; die Vollmacht bedarf der Schriftform (§ 134 III AktG; sog. Vollmachtsaktionär).- 2. Kreditinstitute bedürfen zur Ausübung des St. der Depotaktien (⇡ Depotstimmrecht) der schriftlichen Ermächtigung des Deponenten, die längstens 15 Monate gültig und jederzeit widerruflich ist. Das stimmrechtsausführende Kreditinstitut hat dem Aktionär die von der Gesellschaft nach § 125 AktG zu erstellenden Mitteilungen sowie die Vorschläge zur Ausübung des Stimmrechts (§ 128 AktG) zuzusenden. Der Aktionär kann zu einzelnen oder allen Vorschlägen anders lautende Weisungen geben, an die sich die depotführende Bank i.d.R. halten muss.- 3. Ein Aktionär, der durch die Beschlussfassung entlastet werden soll (⇡ Entlastung), kann das St. weder für sich noch für einen anderen ausüben (§ 136 I AktG, sonst ⇡ Stimmrechtsmissbrauch).- 4. Für ⇡ Minderjährige wird das St. durch den ⇡ gesetzlichen Vertreter ausgeübt.- 5. Bei ⇡ Sicherungsübereignung ist der ⇡ Treuhänder zur St.-Ausübung befugt, kann aber die Ausübung dem ⇡ Treugeber überlassen.- Bisweilen gehen Aktionäre ⇡ Stimmrechtsbindungen ein.III. Sonstige St.:St. bei GmbH: Beschlussfassung und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme (§47 GmbHG); bei Personengesellschaften: ⇡ Abstimmung; St. im Insolvenzverfahren: ⇡ Insolvenzverfahren.
Lexikon der Economics. 2013.